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DS1140

Konstruktionsklasse 1 (KK1): Kontrolle und Dokumentation nach DS1140

Konstruktionsklasse 1 (KK1) ist die niedrigste Konstruktionsklasse der BR18. Sie umfasst unter anderem Konstruktionen in niedriger Schadensfolgeklasse sowie viele Einfamilien-, Reihen- und Ferienhäuser mit höchstens zwei Geschossen über Gelände. In KK1 verlangt BR18 Eigenkontrolle, keine unabhängige Kontrolle und keine Drittkontrolle, und die statische Dokumentation ist gegenüber KK2–KK4 reduziert.

Fachlich geprüft von Kvalitetssikring Danmark ApS · Aktualisiert

Wann fällt ein Bau in KK1?

BR18 ordnet tragende Konstruktionen anhand von drei Faktoren einer Konstruktionsklasse zu: der Schadensfolgeklasse nach DS/EN 1990, der Komplexität der Konstruktion und der Erfahrung mit dem Konstruktionstyp (BR18 § 485). Nach § 489 gehören zu KK1:

  • Alle Konstruktionen in niedriger Schadensfolgeklasse (CC1).
  • Konstruktionen in CC2 in Einfamilienhäusern, Reihenhäusern, Doppelhäusern und Ferienhäusern ohne horizontale Wohnungstrennung, mit höchstens einem Geschoss unter Gelände und höchstens zwei Geschossen über Gelände.
  • Einfache und traditionelle CC2-Konstruktionen in eingeschossigen Landwirtschafts- und Betriebsgebäuden sowie in eingeschossigen Industrie- und Lagergebäuden mit einer Spannweite von höchstens 40 m.
  • Einfache und traditionelle CC2-Konstruktionen in statisch unabhängigen Gebäuden mit höchstens 150 m², höchstens einem Geschoss unter und zwei über Gelände, einer Spannweite von höchstens 6 m und höchstens 30 Personen, die sich selbst in Sicherheit bringen können, oder eingeschossig mit einer Spannweite bis 12 m.

Sind Sie unsicher, ob eine Konstruktion einfach und traditionell ist, schreibt BR18 vor, sie als komplex oder untraditionell zu behandeln (§§ 487–488). Dann kann der Bau in einer höheren Klasse landen. Bestimmte kleinere Gebäude, z. B. Garagen, Carports, Schuppen und überdachte Terrassen bis 50 m², sind von den Anforderungen an die Konstruktionsklasse ganz ausgenommen (§ 489 Abs. 3).

Bei einem Umbau richtet sich die Arbeit grundsätzlich nach der Klasse der bestehenden Konstruktion. Einfache, traditionelle Änderungen an bestehenden einfachen, traditionellen CC2-Konstruktionen können jedoch in KK1 eingeordnet werden, wenn die Dokumentation wie in KK2 kontrolliert wird (§ 489 Abs. 2).

Welche Kontrolle verlangt KK1?

BR18 Anhang 3, Tabelle 1 verlangt in KK1 nur Eigenkontrolle. Das bedeutet, dass derjenige, der die Arbeit geplant oder ausgeführt hat, sie selbst kontrolliert. Eine unabhängige Kontrolle oder Drittkontrolle ist nicht vorgeschrieben. Die Tabelle zu den Stichproben bei besonderer Kontrolle (Tabelle 2b) enthält keine Spalte für KK1.

Geringere Anforderungen bedeuten nicht, dass die Kontrolle entfallen kann. Tragende Konstruktionen müssen trotzdem korrekt ausgeführt werden, und eine geplante und dokumentierte Eigenkontrolle, z. B. nach den Grundsätzen der DS1140, ist der beste Weg, dies nachzuweisen, falls später Fragen aufkommen. Siehe Eigenkontrolle nach DS1140.

Braucht es in KK1 einen zertifizierten Statiker?

Die Anforderung der BR18 an eine Start- und Schlusserklärung durch einen zertifizierten Statiker gilt für Bauvorhaben in KK2–KK4 (§§ 496–499). Für KK1 besteht diese Anforderung nicht. Die statische Dokumentation muss trotzdem erstellt werden und korrekt sein. Nur muss kein zertifizierter Statiker die Erklärungen abgeben.

Welche Dokumentation ist in KK1 erforderlich?

Die Dokumentation für KK1 ist reduziert (BR18 § 504). Sie umfasst:

  • A1 Konstruktionsgrundlage, einschließlich der Begründung, warum der Bau in KK1 eingeordnet ist (§ 503)
  • A2 Statische Berechnungen
  • A3 Konstruktionszeichnungen und Modelle
  • A4 Konstruktionsänderungen
  • B1 Statischer Projektbericht

Der statische Kontrollplan (B2), der Kontrollbericht (B3) und die A5-Bestandsdokumentation gehören nach § 504 nicht zum KK1-Paket. Mehr zum Gesamtbild unter Statische Dokumentation.

Typische Fehler in KK1

  • Die Klasse ist nicht begründet. Die Dokumentation muss zeigen, warum der Bau KK1 ist. Ein „Das ist doch nur ein Einfamilienhaus“ reicht nicht.
  • Zweifel an der Komplexität werden ignoriert. Große Spannweiten, ungewöhnliche Lösungen oder neue Bauweisen können die Konstruktion komplex oder untraditionell machen, und dann ist es nicht mehr KK1.
  • Ein Umbau wird wie ein Neubau behandelt. Bei Änderungen richtet sich die Arbeit grundsätzlich nach der Klasse der bestehenden Konstruktion.
  • Die Eigenkontrolle ist nicht dokumentiert. Eine Kontrolle, die nur „im Kopf“ stattgefunden hat, lässt sich im Nachhinein nicht belegen.

Liegt Ihr Bauvorhaben nahe an der Grenze, lesen Sie auch DS1140 KK2.

So hilft KS Danmark

Wir unterstützen Generalunternehmer, Fachunternehmer und Bauherren dabei, die Kontrolle passend zur Konstruktionsklasse aufzusetzen: vom Kontrollplan und der Eigenkontrolle bis zur unabhängigen Kontrolle und zur gesamten Übergabe. Wir übernehmen die ganze Aufgabe oder genau den Teil, der Ihnen fehlt, und wir arbeiten in ganz Dänemark.

Eine Genehmigung im Namen anderer können wir nicht zusagen, und die formelle Einstufung sowie die zertifizierten Rollen liegen nach BR18 bei den verantwortlichen Beteiligten. Wir sorgen aber dafür, dass Ihre Kontrolle und Dokumentation auf Grundlage der vorhandenen Projektunterlagen strukturiert, nachvollziehbar und vollständig sind.

Häufig gestellte Fragen

Verlangt KK1 eine unabhängige Kontrolle?

Nein. BR18 Anhang 3, Tabelle 1 verlangt in Konstruktionsklasse 1 nur Eigenkontrolle.

Braucht ein KK1-Bauvorhaben einen zertifizierten Statiker?

Die Anforderung der BR18 an eine Start- und Schlusserklärung durch einen zertifizierten Statiker gilt für KK2–KK4. Für KK1 besteht diese Anforderung nicht, die statische Dokumentation muss aber trotzdem korrekt sein.

Ist ein Einfamilienhaus immer KK1?

Oft, aber nicht immer. Ein Einfamilienhaus in CC2 ist KK1, wenn es höchstens ein Geschoss unter und zwei über Gelände und keine horizontale Wohnungstrennung hat. Ist die Konstruktion komplex oder untraditionell, kann sie in eine höhere Klasse gehören.

Welche Dokumentation verlangt KK1?

A1–A4 und B1 nach BR18 § 504, einschließlich der Begründung, warum der Bau in KK1 eingeordnet ist.

Gelten die Anforderungen auch für einen Carport oder einen Schuppen?

Garagen, Carports, Schuppen, überdachte Terrassen und Ähnliches bis 50 m² sind von den Anforderungen an die Konstruktionsklasse ausgenommen (BR18 § 489 Abs. 3).

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